Archiv für den Monat: März 2020

ZBR-Info zu Urlaubsverbrauch

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Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Viele Betriebe wurden in den letzten Wochen behördlich gesperrt, was leider zu einem starken Anstieg der Arbeitslosigkeit in Österreich geführt hat. Für Betriebe, denen per Verordnung de facto die Existenzgrundlage entzogen wurde, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, den Verbrauch von gewissen Urlaubs- und Zeitguthaben anzuordnen (§ 1155 Abs 3 und 4 ABGB).

Der Gesetzgeber hat diese drastischen Maßnahmen für Betriebe in massiven Existenzängsten geschaffen – nicht für die AUVA.  Dennoch wurde die neue gesetzliche Bestimmung zum Anlass genommen, um auch bei uns wieder über Urlaubs- und Zeitguthaben zu diskutieren.

Wir ersuchen Euch um Informationen, falls wieder “sanfter Druck” zum Abbau von Urlaubs- und Zeitguthaben ausgeübt werden sollte.

Zur Information leiten wir euch unten den Standpunkt des Zentralbetriebsrates weiter, der gestern eine fundierte rechtliche Stellungnahme zu diesem Thema abgegeben hat:

 

“Sehr geehrter Herr Direktor Ass. jur. Wagner,

sehr geehrte Damen und Herren!

Ergänzend zu Ihrem Mail möchten wir festhalten, dass ein einseitiges Anordnen des Verbrauchs von Urlaub oder Zeitguthaben nach unserer Rechtsauffassung in der AUVA weiterhin rechtlich nicht zulässig ist.

Unsere aktuelle Erfahrung und Befürchtung:

In ihrem Mail haben Sie darauf hingewiesen, dass der Verbrauch von Urlaubs- oder sonstigen Zeitguthaben in der AUVA weiterhin einvernehmlich erfolgen soll. Aufgrund von zahlreichen Erfahrungen der letzten Woche müssen wir leider befürchten, dass damit rechtswidrig angeordneter Zwang zum Urlaubsverbrauch und Verbrauch von Zeitguthaben droht:

Wenn man gewisse Führungskräfte kennt, ist es auch bereits problematisch, den Anschein zu erwecken, als wäre dies grundsätzlich rechtlich möglich. Uns wurden Schreiben von Führungskräften vertraulich übermittelt, die bereits letzte Woche – ohne jede Rechtsgrundlage und entgegen der Weisung des Generaldirektors – Urlaub angeordnet haben, z.B:

„Beantragen Sie Urlaub ab morgen bis Freitag“. Zahlreiche Führungskräfte haben letzte Woche auch mündlich den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben angeordnet.

Betriebsräte waren durchgehend damit beschäftigt, die geltende Rechtslage wieder durchzusetzen. Jetzt werden genau die angesprochenen Führungskräfte wieder Aufwind verspüren und den Druck auf Mitarbeiter wieder verstärken. Dieses Ping-Pong-Spiel ist in der aktuellen Situation völlig kontraproduktiv und hilft der AUVA nicht beim Lösen von wichtigeren Problemen.

Wir begründen unsere rechtlichen Bedenken wie folgt:

  1. In Ihrem Mail verweisen Sie auf das COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl I 12/2020. Gemäß § 2 Abs 1 leg cit bedarf es dazu einer Verordnung des Sozialministers, des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens der AUVA führt.

Wir haben bei unserer Recherche keine derartige Verordnung gefunden und ersuchen daher, uns diese Verordnung bekanntzugeben. Diese Verordnung ist nämlich die erste zwingende rechtliche Voraussetzung dafür, dass § 1155 Abs 3 ABGB überhaupt anwendbar sein könnte.

2. Die AUVA wurde nicht behördlich geschlossen und die Dienstleistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden auf Basis des ASVG weiterhin erbracht – wenn auch zum Teil unter erschwerten Bedingungen und unter Verwendung zahlreicher privater Gegenstände für den dienstlichen Gebrauch. Viele Mitarbeiter verwenden ihre privaten Handys, Drucker, Bildschirme, Schreibmaterial etc., um die Tätigkeit bestmöglich von zu Hause aus zu verrichten. Was bei einem Werkunternehmer selbstverständlich ist, kann in einem Dienstvertrag nicht gefordert werden.

Dienstgeber sind also schlecht beraten, in dieser Situation über Repressalien nachzudenken (zumal die weitere rechtliche Grundlage gem. § 1155 Abs 2 S 2 ABGB fehlt).

3. Zwangsurlaub ist völlig neu in der Geschichte der zweiten Republik. § 1155 Abs 3 und 4 ABGB wurde für Betriebe geschaffen, deren Existenzgrundlage letzte Woche zusammengebrochen ist. In dieser einen Woche ist die Zahl der Arbeitslosen auf den höchsten Stand in der zweiten Republik geklettert. Hier hat das Parlament die Notbremse in Zusammenhang mit Kurzarbeit gezogen, um ein Explodieren der Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Die Situation der AUVA ist keineswegs mit einem Friseur oder Restaurant vergleichbar, deren Existenzgrundlage völlig weggebrochen ist. Nach dem Zweck der Norm (teleologische Interpretation) ist es aber rechtlich höchst problematisch, Bestimmungen für Betriebe in existenziellen Schwierigkeiten für die AUVA zu nutzen.

4. Derzeit ist es unmöglich, einen Urlaub im Sinne des Urlaubsgesetzes zu verbrauchen. Der Zweck des Urlaubes ist nach dem Urlaubsgesetz die Erholung (vgl z.B. § 4 Abs 1 UrlG).

Nahezu alles, was man mit Urlaub verbindet (Reisen, Fliegen, Sonnenbaden am Meer, Shopping, Restaurants etc.), ist derzeit unmöglich. Eine AUVA mit dem gesetzlichen Auftrag zur Prävention sollte von sich aus die Erholung der Mitarbeiter prioritär behandeln. Derzeit sind viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu Hause isoliert, machen sich Sorgen um ihre Verwandten und wissen nicht, wie sie Betreuungspflichten und Homeoffice verbinden sollen. Viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach der aktuellen Krise urlaubsreif sein.

5. Mit dem Anordnen des Verbrauchs von Urlaub, Zeitguthaben oder Ersatzruhezeiten würden Mitarbeiter gleichheitswidrig bestraft – oft würden ausgerechnet die besonders fleißigen Mitarbeiter bestraft, die aufgrund des Arbeitsanfalles noch keine Gelegenheit hatten, Guthaben zu verbrauchen.

Angesichts unserer begründeten Befürchtungen und rechtlichen Bedenken ersuchen wir nochmals um rasche Klarstellung, dass der Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben keinesfalls angeordnet werden darf!

Freundliche Grüße

Dipl. Wirtsch. Ing. (FH) Erik Lenz

Vorsitzender des Zentralbetriebsrates”

 

 

ZBR-Info zur Corona-Pandemie

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen!

Die Corona-Pandemie stellt eine große Herausforderung für Österreich und dessen Gesundheitssystem, für die AUVA im Gesamten und für uns Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar. Momentan lassen sich weder die Dauer noch die künftigen Anforderungen in dieser Ausnahmesituation abschätzen. Laufend erreichen uns Betriebsrätinnen und Betriebsräte eine große Anzahl an Anfragen und wir versuchen gemeinsam mit der Generaldirektion diese so schnell wie möglich zu klären.

Oberste Prämisse für die AUVA und für uns Betriebsrätinnen und Betriebsräte ist es, die Handlungsfähigkeit der AUVA und ihrer für das Gesundheitssystem und die Versicherten wichtigen Einrichtungen und Dienststellen soweit und solange als möglich aufrecht zu erhalten.

Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist neben der Vorsicht im Umgang mit anderen Menschen die Gesundheit unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Es kann nicht oft genug wiederholt werden, auch wenn es sich eigentlich um eine Selbstverständlichkeit handeln sollte: Wer krank ist bzw. sich krank fühlt bleibt zu Hause!

Ganz grundsätzlich gilt, dass wir in dieser Zeit so viel Normalität und Kultur wie möglich aufrechterhalten wollen. Was vor der Corona-Krise gegolten hat, das gilt auch jetzt und wurde von der Generaldirektion auch so zugesagt:

Niemand wird wegen der derzeitigen Situation gekündigt. Auch wenn Sie in einem befristeten Dienstverhältnis zur AUVA stehen gilt: Wenn Ihre Führungskraft mit Ihrer Arbeitsleistung zufrieden ist und entsprechender Bedarf (z.B. Karenzurlaub) weiterhin vorhanden ist, steht einer Verlängerung nichts im Wege!

Nachstehend einige oft gestellte arbeitsrechtliche Fragen und die Antworten. Sie geben den derzeitigen Stand der Vereinbarungen zwischen der Generaldirektion und dem Zentralbetriebsrat wieder, Änderungen oder Erweiterungen sind jederzeit möglich:

  • Werde ich weniger verdienen als derzeit? à Nein, egal wie die tatsächliche Verwendung ausfällt, das Entgelt wird nicht geschmälert. Wegfallen können aber gewisse Zulagen wie die Gefahrenzulage, wenn zB in der Arbeitsbereitschaft die Gefahr nicht gegeben ist.
  • Ich gehöre zu einer Risikogruppe – wie werde ich geschützt? à Wenn Sie beispielsweise immunsupprimiert sind, eine Herz-/Kreislauferkrankung haben oder Diabetes haben, melden Sie dies bitte der Behindertenvertrauensperson oder dem Betriebsrat, wenn Sie es noch nicht gemacht haben. Dies dient Ihrem Schutz. Sollte in Ihrer Einrichtung oder Dienststelle ein positiver Fall auftreten, werden Sie gesondert geschützt.
  • Ich bin schwanger – was gilt für mich? à Zunächst gratulieren wir Ihnen, aber die Generaldirektion und wir wollen Sie auch besonders schützen, daher gilt für Sie das gleiche wie für die Risikogruppe. Bitte melden Sie die Schwangerschaft, damit wir Sie schützen können.
  • Denkt die AUVA über die Einführung von Kurzarbeit nach? à Nein, denn diese Möglichkeit steht uns als Körperschaft öffentlichen Rechts nicht offen, sie gilt nur für private Unternehmen.
  • Wie wird der Dienst in meiner Einrichtung organisiert? à Die Dienstpläne wurden so gestaltet, dass so wenige Personen wie möglich im Dienst sind und so wenige wie möglich gefährdet sind. Die Organisation erforderte die Einführung geänderter Dienstzeiten und sogenannte „Radeldienste“. Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit im Dienstplan war aus den vorgenannten Gründen erforderlich und dient letztlich auch Ihrem Schutz.
  • Warum müssen einige Personen in die Dienststellen fahren und andere dürfen von zu Hause arbeiten? à Gewisse Tätigkeiten sind in der Dienststelle erforderlich, beispielsweise die Bearbeitung der ein- und ausgehenden Poststücke. Es gilt aber auch hier, dass aus Gründen der Prävention nur die notwendigen Kolleginnen und Kollegen anwesend sein sollen.
  • Wieviel Arbeitszeit fällt bei Arbeitsbereitschaft an? à die fiktive Arbeitszeit. In dieser Zeit müssen Sie auch arbeitsbereit sein. Wenn Sie mit Ihrer Führungskraft etwas anderes vereinbart haben (zB tägliche Meldung, ab wann Arbeitsbereitschaft gemacht wird) gilt dies.
  • Wieviel Arbeitszeit fällt bei Home-Office an? à grundsätzlich orientieren Sie sich bitte an der Normalarbeitszeit. Sollte mehr Arbeit zu verrichten sein, dann die tatsächliche Arbeitszeit. Dies ist unserer Ansicht vor allem in jenen Bereichen möglich, wo etwa die gleiche Menge an Arbeit wie vor der Krise auf weniger Beschäftigte aufgeteilt wird, die die technischen Voraussetzungen dafür haben.
  • Muss ich Home-Office während einer Quarantäne oder als Verdachtsfall machen? à Wenn es technisch möglich ist Ja.
  • Muss mir die AUVA für Home-Office auch einen Computer zur Verfügung stellen? à Nein, für viele, aber nicht alle Arbeiten wird ein Dienst-Computer benötigt. Das Lernen für die Dienstprüfung, das Lesen von Fachliteratur, Weiterbildung und ähnliche Aufgaben können oft auch ohne Computer oder vom privaten PC aus erledigt werden. (Das Smartphone eignet sich aus ergonomischen Gründen nicht für längere Arbeiten!)
  • Was mache ich, wenn Home-Office bei mir nicht möglich ist oder mir keine Arbeit zugeteilt wird? à Ich melde mich arbeitsbereit und kann jederzeit zum Dienst einberufen werden.
  • Was mache ich, wenn ich zwar Arbeitsbereitschaft habe, aber nicht zum Dienst einberufen werden will? à Ich vereinbare Urlaub oder Zeitausgleich
  • Was ist, wenn ich in Quarantäne bin, aber kein Home-Office aus technischen Gründen machen kann? à Dienstfrei durch GD (behördliche Quarantäne). Gleiches gilt für Verdachtsfälle. Dort wird „Verdachtsfall“ gemeldet.
  • Was ist, wenn ich tatsächlich am Coronavirus erkranke? à Krankmeldung
  • Kann ich zur Konsumation von Urlaub gezwungen werden? à Nein, Urlaub ist weiterhin einvernehmlich zu vereinbaren.
  • Muss ich Gutstunden/Zeitausgleich abbauen? à Nein, es gilt das gleiche wie beim Urlaub.
  • Ist es nicht unfair, dass einige Personen nur Arbeitsbereitschaft machen, adere tatsächlich arbeiten? à Die Führungskräfte werden versuchen, die Arbeiten gerecht zu verteilen, wo dies möglich ist. Es kann also auch sein, dass Sie den PC einer Kollegin oder eines Kollegen übernehmen und dadurch Sie dann Home-Office machen und die Kollegin bzw. der Kollege die Arbeitsbereitschaft.
  • Mein Kur- oder Rehaaufenthalt wurde unterbrochen oder der baldige Antritt wurde abgesagt. Was soll ich nun tun? à Hier ist die Antwort gar nicht so einfach, da Kuren oder Rehaaufenthalte aus unterschiedlichen Gründen genehmigt werden. Wenn Sie krankgeschrieben sind oder sich krank fühlen, melden Sie sich bitte krank, wenn Sie sich gesund fühlen melden Sie sich bitte arbeitsbereit bei Ihrer Führungskraft.
  • Wo werde ich arbeiten, wenn ich zum Dienst einberufen werde? à Es kann sein, dass wir in einem Bereich zu wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben und im anderen Bereich zu viele. Es kann sein, dass ich meinen Dienstort / meine Dienststelle für einige Zeit verändern muss, ja es kann sogar sein, dass ich plötzlich nicht mehr in der Verwaltung oder in der Rehabilitation arbeite, sondern bei Personalengpässen im Unfallkrankenhaus mitarbeiten muss.
  • Kann ich meinen bewilligten Urlaub einseitig stornieren? à Ja, wenn der Urlaub bis 30.4.2020 angetreten würde. Es muss eine schriftliche Mitteilung an die Führungskraft erfolgten mit dem Hinweis, dass Sie arbeitsbereit sind.
  • Welche Vorkehrungen trifft die AUVA noch für den Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? à Die Dienststellen wurden geschlossen und der direkte Kontakt zu Versicherten unterbunden. Bei den Unfallkrankenhäusern gibt es Vorkehrungen wie zB Schleusen am Eingang. Die Häuser sind erst nach einer Befragung und Fiebermessung zu betreten. An weiteren technischen Maßnahmen zu Ihrem besseren Schutz wird gearbeitet.

Ich möchte mich bei der Generaldirektion dafür bedanken, dass – wo immer möglich – bei mehreren Alternativen jene gewählt wurde, die mitarbeiterfreundlich ist. Dies ist sicher auch bei den oben angeführten Punkten erkennbar.

Viele weitere Themenstellungen und Fragen werden sich im Laufe der nächsten Wochen ergeben. Wir haben die Strukturen geschaffen, um auf alle Veränderungen rasch zu reagieren. Da derzeit noch nicht absehbar ist, wie lange diese Maßnahmen durch die Regierung aufrecht bleiben, ob sie gelockert oder verschärft werden oder wie etwa die Kinderbetreuung in den Osterferien geregelt wird, bleiben wir in laufenden Gesprächen mit der Generaldirektion. Wir versprechen Ihnen, alle Probleme zeitgerecht zu lösen und Sie umgehend zu informieren.

Die Corona-Pandemie wird eine Herausforderung für die Österreichische Gesundheitsversorgung. Wir als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AUVA sind Teil dieser Gesundheitsversorgung. Vor zwei Jahren hat die Österreichische Bevölkerung uns Rückhalt gegeben und sich für den Erhalt der AUVA ausgesprochen. Nun können wir hier einiges zurückgeben und zeigen, wie wertvoll unsere Tätigkeit ist. Ich bitte Sie, dies auch zu berücksichtigen, wenn Sie ersucht werden, ihren Dienstort vorübergehend zu verlegen oder sich auf neue Arbeitsinhalte einzulassen.

Wir Betriebsrätinnen und Betriebsräte schauen darauf, dass niemand über Gebühr beansprucht wird und dass ein Ausgleich für allfällige Verschlechterungen gefunden wird. Falls Sie noch weitere (zB arbeitsrechtliche) Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Betriebsrätin oder Ihren Betriebsrat. Wir werden versuchen, die Fragen so schnell wie möglich mit der Generaldirektion zu klären.

Bleiben Sie gesund!

Erik Lenz

 

 

Erreichbarkeit deiner Betriebsräte

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Liebe Kollegin, lieber Kollege,

 ich möchte darauf hinweisen, dass die Betriebsräte der Landesstelle Linz selbstverständlich weiterhin für Fragen zur Verfügung stehen.

Roland Nöstlinger          059393 32505

Klaus Wintersberger      059393 32319

Doris Breiteneder           0699 107 83 441

Konrad Stockinger          059393 32510

Erik Lenz                           0676 833 95 1243

 Bitte scheut euch nicht, uns bei Fragen anzurufen.

 Liebe Grüße und bleibt bitte gesund,

Erik Lenz

 

Niemetz-Schwedenbombenverkauf mit Ostern-Aktion im UKH Linz

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Fa. Niemetz besucht uns wieder mit einem Wagen voller Schwedenbomben und noch viel mehr – dieses Mal mit speziellen Aktionen für Ostern:

  • März-Aktion – siehe oben
  • Zusatzaktion: tolles Osterpaket – siehe ganz unten
  • Heidi Osterware – siehe weiter unten

Das Ganze findet wie immer im Eingangsbereich zwischen AUVA-Landesstelle und Unfallkrankenhaus Linz statt.