Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Das Schreiben zur Anrechnung von berufseinschlägigen Vordienstzeiten hat viele Fragen ausgelöst, die häufig an den örtlichen Betriebsrat herangetragen werden.
Die Betriebsratsvorsitzende der Hauptstelle hat die HRM gebeten, einige dieser Fragen zu beantworten. Diese Fragen und Antworten möchten wir Euch auch zur Verfügung stellen. Wir bedanken uns ausdrücklich bei BRV Schadauer und bei Mag. Schmid!
Für weitere Fragen steht euch der Betriebsrat der Landesstelle Linz gerne zur Verfügung!
- Wenn von Kolleg*innen keine Unterlagen eingereicht werden – wird die Anrechnung auch anhand der im Personalakt vorliegenden Unterlagen überprüft?
Für eine Bearbeitung hat eine Geltendmachung mit der Vorlage von Unterlagen zu erfolgen.
- Da der Zeitraum für die Einreichung sehr knapp bemessen ist – wie ist mit Unterlagen umzugehen, wenn diese später eingereicht werden?
Auch nach dem 31.03.2021 einlangende Unterlagen werden bearbeitet werden.
- Wenn kein Dienstgeber bei anzurechnenden Zeiten gegeben ist (Selbständigkeit) – wird dies auch angerechnet?
Die Anrechnung von selbständigen Zeiten erfolgt gemäß § 13 Abs.1 Z 2 lit. b DO.A – das heißt, wenn die Zeiten als Versicherungszeiten im Sinne der angegebenen Bestimmungen gelten und mindestens 6 Monateununterbrochen gedauert haben.
- Was ist mit pensionierten Kolleg*innen – wird denen auch etwas „nachbezahlt“?
Die Erstreckung des Urteils auch auf ausgeschiedene Mitarbeiter*innen muss noch mit der Generaldirektion und dem Rechtsvertreter der AUVA geklärt werden.